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   BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 5/98   

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https://dejure.org/1998,9425
BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 5/98 (https://dejure.org/1998,9425)
BayObLG, Entscheidung vom 19.03.1998 - 2Z BR 5/98 (https://dejure.org/1998,9425)
BayObLG, Entscheidung vom 19. März 1998 - 2Z BR 5/98 (https://dejure.org/1998,9425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzinteresse; Wegfall; Beschlußanfechtung; Wohnungseigentum; Veräußerung; Rechtsnachfolger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4; FGG § 20a
    Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses nach Veräußerung des Wohnungseigentums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Dachau - 4 UR 5/92
  • LG München II - 6 T 5835/94
  • BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 5/98

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 527
  • WuM 1998, 511
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 13.09.1990 - BReg. 2 Z 100/90

    Wirksamkeit der Bestellung zum Verwalter durch Eigentümerversammlung

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 5/98
    Der Übergang des Wohnungseigentums während des Verfahrens führt daher grundsätzlich nicht zum Verlust des Rechts, gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen zu beantragen, weil der bisherige Wohnungseigentümer nunmehr in Verfahrensstandschaft auch die Rechte seines Rechtsnachfolgers wahrnimmt (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 531/532 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 4 W 97/82

    Zustimmung zur Veräußerung von Teileigentum; Verweigerung aus wichtigem Grund;

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 5/98
    Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers während des Verfahrens entfallen (vgl. BayObLG WuM 1994, 573; OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 133/139 f.; Bärmann/Merle WEG 7.Aufl. § 43 Rn.103).
  • BayObLG, 14.01.1993 - 2Z BR 120/92

    Anspruch auf Entfernung einer Parabolantenne

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 5/98
    Dabei war vor allem der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne die Erledigung der Hauptsache zu berücksichtigen (vgl. BayObLG WuM 1993, 210 m.w.N.).
  • BayObLG, 06.06.1991 - BReg. 2 Z 67/91
    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 5/98
    Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 27 Abs. 1 und 2 , § 20a Abs. 2 FGG ; vgl. BayObLGZ 1991, 203 f.).
  • BayObLG, 21.12.1999 - 2Z BR 115/99

    Zuordnung von Innenfenstern und -türen im Sondereigentum stehender Räume;

    Im Wohnungseigentumsverfahren ist § 265 ZPO entsprechend anzuwenden; der bisherige Wohnungseigentümer kann die Rechte seinen Rechtsnachfolgers in Verfahrensstandschaft wahrnehmen (BayObLG NJW-RR 1991, 531/532 m.w.N.; BayObLG WuM 1998, 511 f.) Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses für den Antragsteller keine Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, daß er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat (BayObLG aaO).
  • OLG München, 12.07.2005 - 32 Wx 51/05

    Hinnehmbarer Nachteil bei Verringerung der Treppenbreite durch Einbau eines

    Die Antragsgegnerin zu 3 führt das Verfahren als gesetzliche Verfahrensstandschafterin im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter (BayObLG WuM 1998, 511/512 = ZMR 1998, 447 = NZM 1998, 527).
  • OLG München, 18.09.2006 - 34 Wx 89/06

    Antragsänderung bei Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren -

    Infolge der Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen (BayObLG WuM 1998, 511; Weitnauer/Mansel WEG 9. Aufl. Nach § 43 Rn. 35; Niedenführ/Schulze Vor §§ 43 ff. Rn. 221).
  • OLG Hamburg, 21.10.2002 - 2 Wx 71/02

    Rechtsschutzinteresse des Alteigentümers

    Mit der Veräußerung des Wohnungseigentums kann zwar das Rechtsschutzbedürfnis an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat (BayObLG NZM 2000, 350; BayObLG WuM 1998, 511, 512).
  • BayObLG, 12.04.2002 - 2Z BR 173/01

    Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts - Rechtsschutzinteresse an

    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. WuM 1998, 511 m. w. N.), der sich die Literatur weitgehend angeschlossen hat (Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. vor §§ 43 ff. Rn. 105; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 569; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 43 Rn. 103; Staudinger/Wenzel WEG Vorbem zu §§ 43 ff. Rn. 64 und § 43 Rn. 43), entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses mit der Veräußerung des Wohnungseigentums unbeschadet des Fortbestands der Verfahrensführungsbefugnis entsprechend § 265 ZPO, wenn der Beschluss für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslösen kann und sein Rechtsnachfolger erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat.
  • LG Konstanz, 20.12.2006 - 62 T 26/06

    Errichtung einer Garage

    2 Z 104/87">1988, 847; WuM 1998, 511; WE 1999, 428; ZMR 2000, 241, 242; OLG Hamburg WuM 2003, 104; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 14; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 622).
  • AG Dortmund, 31.05.2023 - 514 C 25/21

    Nach Randale gibt es keine Versammlung mehr!

    Hinsichtlich des zu prüfenden Rechtsschutzbedürfnisses ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der veräußernde Wohnungseigentümer an der entsprechenden Beschlussklage noch ein rechtliches Interesse hat (KG ZWE 2000, 274, 275; Bayerisches Oberstes Landesgericht ZMR 1998, 447; OLG Karlsruhe, OLGZ 1985, 133, 139; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 44 Rdnr. 22).
  • BayObLG, 19.08.1999 - 2Z BR 62/99

    Rechtsschutzinteresse nach Veräußerung eines Wohneigentums

    Mit der Veräußerung eines Wohnungseigentums kann zwar das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, daß er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat (BayObLG WuM 1998, 511 ).
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